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Allgemeine Hinweise
Mittwoch, 1. August 2012
 Blatt / Kategorie: Liebe
Zweite Fassung eines Petitionstextes - wird möglicherweise aber noch einmal überarbeitet.

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Petitionstitel:
Der Bundestag möge beschließen, Sterbehilfe zu legalisieren.


Begründung:
Dem lebendigen Empfinden und gewissenhaften Verständnis der Unterzeichner dieser Petition nach gibt es keinen zwingenden Zusammenhang zwischen dem Schutz der "Würde des Menschen" und einem allgemeinen "Lebensschutz", der noch über den Willen desjenigen gestellt wird, der eigentlich beschützt werden soll. Der hier hergestellte Zusammenhang beruht auf einer individuellen Auslegung und Beantwortung grundlegender philosophischer Fragestellungen. Dabei ist der Anspruch auf Allgemeingültigkeit nicht gerechtfertigt.

Die gegenwärtige Fixierung auf den sogenannten Lebensschutz, der höher als das lebende Individuum gestellt wird, ist in mehrfacher Hinsicht fragwürdig. So erweckt sie z.B. den Eindruck, dass die Vertreter dieses "Lebensschutzes" einem ausschließlich materialistisch geprägten Menschenbild folgen. Einen Raum für die Annahme eines außerphysischen Lebens, das möglicherweise auch beschützenswert wäre, scheint es nicht zu geben. Für viele Menschen ist ihre "Würde" aber gerade in diesem Teil ihrer selbst beheimatet und eine mögliche "Ent-Würdigung" besteht für sie gerade in der Herabsetzung, Nichtbeachtung und Leugnung dieses Teils. Die gegenwärtige politisch philosophische Praxis kommt in ihrer einseitigen Fixierung auf den physischen Anteil des Menschen einer Leugnung des außerphysischen Lebens aber gefährlich nahe. Insofern es für alle Menschen verboten bleibt, ihr außerphysisches Leben höher als ihr physisches Leben einzustufen – bzw. gemäß so einer Grundüberzeugung im Rahmen der Sterbehilfe zu handeln – richtet der Staat die anmaßende und intolerante Botschaft an das Individuum, dass es mit seiner Grundüberzeugung falsch läge. Der Staat hingegen wisse es besser. Hier wird die Staatsideologie zur Unverschämtheit und es wird eine Freiheitsberaubung praktiziert, die bis in den inneren Kern des Individuums vordringt.
Auch Menschen, die den Glauben an ein außerphysisches Leben in sich tragen, muss die Möglichkeit gegeben werden, gemäß ihrer innersten Überzeugungen leben zu dürfen und ihren Glauben von religiöser Qualität durch ein entsprechendes Handeln ausdrücken zu können. Sofern es in diesem Zusammenhang auch zu den innersten Überzeugungen gehört, dass der Freitod kein kategorisches Verbrechen gegen "das Leben", sondern durchaus legitim ist, so muss dies akzeptiert werden. Selbstverständlich muss dies auch für den Kontext der Sterbehilfe gelten, in dem eine entsprechende Weltanschauung beim Sterbenden und Helfenden vorhanden ist.

Die Unterzeichner dieser Petition geben zu bedenken, dass in der gängigen politisch philosophischen Praxis möglicherweise mit einem falschen Verständnis des Begriffes "Würde" operiert wird, insofern er als ein Konstrukt verstanden wird, das objektiv definierbar sei. Die Annahme eines metaphysischen Gegebenseins der "Würde des Menschen" ist philosophisch zwar zulässig, der Anspruch, ihre Gestalt für andere zu sehen, sie besser als andere zu sehen, und das Gesehene obendrein für allgemein verbindlich zu erklären, ist nicht nur höchst fragwürdig und bedenklich für die jeweilige selbsternannte Autorität; er ist illegitim. Sollte es der "wahre Gehalt" von Artikel 1, Absatz 1, GG sein, nur ein einzig gültiges Menschenbild zu diktieren, das nur ganz bestimmte Ausdrucksformen für den Respekt gegenüber der "Menschenwürde" zulässt während es andere als "falsch" dahinstellt, so plädieren wir für eine Änderung des GG.
Der Begriff der "Würde" muss nach Ansicht der Unterzeichner ein Begriff sein, der für das Individuum unmittelbar verstehbar ist, und der sich auf den konkreten Menschen bezieht, einen Menschen, der lebt, fühlt und denkt. Wir verweigern uns dem Zugriff, einer platonischen Idee von "Würde" folgen zu müssen, die aus unserem konkreten Erleben und Sinnieren heraus nicht erfahrbar oder verstehbar ist, weil sie abgelöst in einer vermeintlich höheren philosophischen Sphäre dahinschwebt und nur durch geistige Autoritäten definiert werden kann.

Die gängige politisch philosophische Praxis betreibt darüber hinaus eine fragwürdige Verklärung im Gebrauch des Wortes "Leben". So bleibt das Wort vollkommen undefiniert, während man es gleichzeitig als einen hohen Wert dahinstellt und es in einer quasi religiösen Weise gebraucht, wenn allgemein von "dem Leben" gesprochen wird. Wissenschaftlich betrachtet geht unsere Kenntnis "des Lebens" aber nicht über die Unterscheidung zwischen einem "lebenden" Körper und einem "toten" Körper hinaus. Ist dieser Kenntnisstand genug, um einen "Wert des Lebens" auszurufen, der noch höher steht als der Wille eines konkret lebenden und fühlenden Individuums? Und ist eine Behauptung zulässig, im Interesse "des Lebens" zu handeln? Das würde voraussetzen, das Interesse "des Lebens" zu kennen. Ganz zu schweigen von der Voraussetzung, dass "das Leben" überhaupt ein eigenes, von seinen Individuen unabhängiges Interesse hat, wodurch es überhaupt erst Sinn machen würde, "das Leben" gegen seine "widerwilligen Individuen" beschützen zu wollen.

Der Begriff "das Leben" scheint zu einem "Gott" ähnlichen Konstrukt geworden zu sein. Wir bemängeln nicht, dass der Staat bzw. seine Repräsentanten eine Glaubenslehre pflegt, aber wir bemängeln, dass er diese Glaubenslehre absolut setzt und ohne Interpretationsspielraum für das Individuum diktiert, im Fall der Sterbehilfe sogar eine Praxis erlassen wird, die die Menschen unter Androhung einer Strafe auf den gewünschten ideologiekonformen Kurs bringen soll. Auch wir glauben letztlich an so etwas wie "das Leben" und seinen Wert, nur maßen wir uns nicht an, "das Leben" auf seine physische Erscheinungsform festzulegen. Auch maßen wir uns nicht an, irgend jemand anderes auf unseren Kurs zwingen zu wollen. Nicht zuletzt ist die Ideologie des "Lebensschutzes" unter Berufung auf das GG auch in formalrechtlicher Hinsicht fragwürdig, denn einen Paragraphen, der "das Leben selbst" über das lebende Individuum hinweg für einen Wert erklärt, gibt es nicht.

In diesem Zusammenhang sei noch angemerkt, dass wir von jemanden, der es ernst meint mit seiner Wertschätzung "des Lebens", erwarten würden, die Tierwelt miteinzubeziehen und sich dort stärker zu engagieren.

Die Unterzeichner dieser Petition haben das Bedürfnis, von einem Staat beschützt, bewacht, bestraft und geführt zu werden, der ein tieferes Verständnis der "Würde des Menschen" zulässt, als es die gegenwärtige allgemeine Auslegungspraxis tut. Die gegenwärtige Auslegungspraxis ist nach Ansicht der Unterzeichner u.a. ein Verstoß gegen den Grundsatz der Religionsfreiheit, weil sie den Anspruch der Absolutheit erhebt. Das GG muss für individuelle Auslegung zugänglich sein, da darin verwendete Begriffe wie "Würde", "Freiheit" und "Mensch" von philosophischen und religiösen Standpunkten abhängen. Dem individuellen Empfinden und Verstehen des Individuums sowie ganzer Bevölkerungsgruppen muss Rechnung getragen werden. Dies gilt zumindest dann, wenn es um Fragen von intimster und persönlichster Selbstbestimmung geht und fundamentale philosophische und religiöse Grundwerte den Ausschlag geben.

Die gegenwärtige Gesetzeslage im Bereich der Sterbehilfe und ihre argumentative Verteidigung unter Berufung auf vermeintlich objektive Werte und eine vermeintlich objektive Auslegung des GG ist eine Zumutung für viele selbstbestimmte und tief fühlende und denkende Menschen.

Wir fordern daher, die künstliche Verbindung zwischen der "Würde des Menschen" und einem rein physisch orientierten Lebensschutz aufzugeben, sich zumindest dort für andere Denkweisen zu öffnen, wo es um die Selbstbestimmung geht, und dies in entsprechenden Gesetzesänderungen auszudrücken. Die Praxis der Erhaltung physischen Lebens möge in Zukunft in gleicher Intensität weiterexistieren, sie möge darüber hinaus noch mit einer intensiveren und liebevolleren Betreuung von einsamen und kranken Menschen einhergehen, sie möge aber nicht mehr in Konkurrenz zum Selbstbestimmungsrecht des Individuums stehen.

Den Hinweis auf theoretisch mögliche Missbrauchsszenarien halten wir nicht für ein Gegenargument, denn wir erwarten von der Politik, sich die Mühe zu machen, nur den vereinzelt auftretenden Missbrauch einer grundsätzlichen Freiheit zu bekämpfen, ohne die Freiheit selbst anzutasten. Durch Forderung einer zweifelsfreien Beweislage bezüglich der Freiwilligkeit und Ernsthaftigkeit im Sterbewunsch, einer strengen Bestrafung für den Fall, dass keine ausreichenden Beweise vorgelegt werden, die intensivere Begleitung von chronisch kranken Menschen und zusätzliche Präventivmaßnahmen könnte ein Missbrauch effektiv bekämpft werden.
Der Hinweis auf theoretisch mögliche Missbrauchsszenarien als Argument für ein Verbot der Sterbehilfe bedeutet, das selbstbestimmte Individuum völlig unverhältnismäßig in Haftung für Unmenschlichkeiten zu nehmen, die es erstens noch gar nicht begangen hat und zweitens aller Wahrscheinlichkeit nach nie begehen wird. Die eigentlichen Übeltäter in einem Missbrauchsszenario sind diejenigen, die es zu bestrafen gilt, aber nicht das unschuldige Individuum in seinem unschuldigen Wunsch nach Selbstbestimmung. Auch wenn es sich formal nicht um eine Bestrafung des Individuums handelt, so wird prinzipiell doch das gleiche Mittel angewandt wie bei Verbrechern: Freiheitsentzug. Wir empfinden diese kategorische, undifferenzierte Behandlung als absolut unangemessen. Nicht das Verbot einer Freiheit ist das Normale, sondern die Gewährung einer Freiheit. Nur dort wo es nachgewiesenermaßen zu gravierenden Problemen von großem Ausmaß kommt, darf man über ein Totalverbot einer so grundsätzlichen Freiheit nachdenken, und auch das nur dann, wenn vorher alle Versuche eines differenzierten Eingreifens bei zusätzlichem Einwirken auf die wahren Ursachen gescheitert sind.

Das Argument, dass bei Gewährung von Sterbehilfe Menschen am Rande der Gesellschaft leichter Gefahr laufen, sich wertlos und überflüssig fühlen zu können, und ihr Lebensrecht möglicherweise in Frage gestellt sehen, ist in ähnlicher Weise befremdlich. Hier wird ein Zusammenhang in den Mittelpunkt gestellt, der alles andere als zwingend ist, und doch soll dies ein ausreichendes Argument sein, eine fundamentale Freiheit zu verbieten. Kritisch ist bei diesem Argument vor allem die Konzentration auf den Menschen als ein Wesen, das praktisch machtlos ist in Bezug auf sein Gefühlsleben. Die bloße Möglichkeit zu Gefühlen der Wertlosigkeit – die so oder so gegeben ist – bedeutet noch lange nicht, dass der Mensch auch auf diese Weise fühlen muss und keine andere Wahl hat. Der Mensch, und ist er auch noch so krank, trägt eine gewisse Verantwortung für sein Innenleben und er hat immer auch die Wahl, an seinen eigenen Wert zu glauben. Gewiss ist der Mensch auch für die Signale seiner Umwelt anfällig, und gewiss sollte Staat und Gesellschaft dem Menschen grundsätzlich auch helfen, zwischen zwei Gedanken den positiveren zu wählen, das bloße Verbot von Sterbehilfe tut in dieser Sache aber praktisch nichts. Eine aktive und intelligente Bestärkung des menschlichen Selbstwertgefühls wäre durchaus ein lobenswertes Betätigungsfeld für "Vater Staat", doch leider scheint er seine fürsorgliche Rolle vor allem in dem Aufstellen von Verboten zu verstehen.

Wir plädieren nicht für einen Dienstleistungsanspruch des Individuums auf Sterbehilfe. Wir plädieren für die Abschaffung der Praxis, zwei Menschen ein Handeln zu verbieten, auf das sie sich in Frieden und im Einklang mit ihren eigenen Wertvorstellungen geeinigt haben. Sterbehilfe kann unserer Ansicht nach weder geboten noch verboten werden. Das betrifft selbstverständlich auch jeden möglichen Berufsstand. Ärzte dürfen keinen Repressionen ausgesetzt sein, wenn sie freiwillig Sterbehilfe geben, und es muss ihnen legal möglich sein, entsprechende Medikamente zu besorgen, auszuhändigen und zu verabreichen. Die Strafbarkeit der "Tötung auf Verlangen" soll abgeschafft werden, sofern die Freiwilligkeit und Ernsthaftigkeit des Sterbewilligen zweifelsfrei bewiesen ist. Des weiteren muss eine eindeutige Abgrenzung zum Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung gezogen werden. Angehörigen und Freunden eines bewusst aus dem Leben scheidenden Menschen – ob mit Sterbehilfe oder ohne – muss es legal möglich sein, einen Menschen in unmittelbarer Begleitung zu verabschieden und ihn, sofern es gewünscht ist, bis zum letzten Moment seines Leben im Arm oder an der Hand zu halten.

Es besteht die Möglichkeit, im Regelfall psychologische und soziale Gutachten zu verlangen, die über einen Beobachtungszeitraum einer gewissen Mindestdauer von z.B. mehreren Wochen oder Monaten erstellt werden. Hier kann umfassend geprüft werden, ob irgend eine Form von illegitimer Fremdbeeinflussung des Sterbewilligen durch einen Dritten vorliegt.
Es steht Staat und Gesellschaft der Versuch offen, das Individuum zum Einlenken zu bewegen, sofern damit keine Form direkter oder indirekter Nötigung verbunden ist. Hat dieser Versuch keinen Erfolg, muss dies akzeptiert werden. Der Wunsch zu sterben darf nicht kategorisch als "psychisch krank" diskriminiert werden. Staat und Gesellschaft sind dazu eingeladen, die Kunst der Umstimmung bezüglich des Lebenswillens eines Individuums zu schulen und ihr Ansinnen durch Zeichen der Liebe und Opferbereitschaft zu untermauern. Wo Liebe und Opferbereitschaft nicht vorhanden sind, mögen sich Staat und Gesellschaft in Ehrlichkeit üben.

Vom Petitionsausschuss erwarten wir im Falle einer Ablehnung eine stichhaltige Begründung seiner Entscheidung. Den Hinweis, die Petition würde gegen das GG verstoßen, halten wir hier nicht für ausreichend, denn es ist, wie bereits erwähnt, durchaus ein möglicher Anspruch dieser Petition, eine Änderung des GG zu bewirken. Das GG ist genauso Gegenstand demokratischer Veränderungsprozesse wie andere Gesetzeswerke auch. Im übrigen haben wir bereits hinreichend dargelegt, dass für unsere Interessen bereits eine offenere, tolerante Auslegungspraxis des GG ausreicht, bzw. dass bereits die Abkehr von willkürlichen Interpretationen ausreicht. Noch einmal weisen wir auf die offensichtliche Tatsache hin, dass das Thema auch ein sehr religiöses Thema ist, und dass daher der Grundsatz der Religionsfreiheit unbedingt Anwendung finden muss.


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Montag, 16. Juli 2012
 Blatt / Kategorie: Liebe
Der folgende Text wird möglicherweise bald auf https://epetitionen.bundestag.de/ als Petition eingereicht werden.
Sollte ich dies bis zum 1. September dieses Jahres nicht getan haben, so möge jeder, der sich dazu berufen fühlt, diesen Text nehmen und ihn selbst als Petition einreichen. Eine Angabe der Quelle ist nicht erforderlich, außer der Text wird woanders im Web veröffentlicht. Eine weitere Verbreitung des Textes ist ausdrücklich gewünscht. Er kann beliebig genutzt werden, solange es sich um unentgeltlich zugängliche Projekte im Internet handelt. Diese Verfügung kann von mir natürlich widerrufen werden.


P.S: Der Text ist nur eine Vorform. Eine zweite Fassung ist in Arbeit.

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Der Bundestag möge beschließen, Sterbehilfe zu legalisieren.

Dem lebendigen Empfinden und gewissenhaften Verständnis der Unterzeichner dieser Petition nach gibt es keinen zwingenden Zusammenhang zwischen dem Schutz der "Würde des Menschen" und einem allgemeinen "Lebensschutz", der noch über den Willen desjenigen gestellt wird, der eigentlich beschützt werden soll. Der hier hergestellte Zusammenhang beruht auf einer individuellen Auslegung und Beantwortung grundlegender philosophischer Fragestellungen, deren Anspruch auf Allgemeingültigkeit nicht gerechtfertigt ist. Dem gegenüber bitten wir um eine stärkere Beachtung des Zusammenhangs zwischen der Anerkennung der Würde des Menschen und der Anerkennung seiner Eigenverantwortlichkeit.

Dem Empfinden und Verständnis der Unterzeichner dieser Petition nach wird die "Würde des Menschen" durch die empfindliche Beschränkung des Selbstbestimmungsrechts im Bereich der Sterbehilfe nicht geachtet – sondern missachtet. Leider aber findet in der gegenwärtigen Rechtspraxis diese empfundene Missachtung der Menschenwürde kein Gehör.

Dem Empfinden und dem Verständnis der Unterzeichner dieser Petition nach wird mit einem falschen Verständnis des Begriffes "Würde" operiert, insofern er als ein Konstrukt verstanden wird, das objektiv definierbar sei. Die Annahme eines metaphysischen Gegebenseins der "Würde des Menschen" ist zwar zulässig, der Anspruch, ihre Gestalt für andere zu sehen, sie besser als andere zu sehen, und das Gesehene obendrein für allgemein verbindlich zu erklären, ist nicht nur höchst fragwürdig und bedenklich für die jeweilige selbsternannte Autorität; es ist illegitim. Toleranz und Offenheit gegenüber anderen Sichtweisen in dieser Frage werden dadurch logischerweise an den Rand gedrückt bzw. bestehen nur noch in einem theoretischen Scheinraum ohne die Gelegenheit, sich praktisch ausleben zu dürfen.

Die gegenwärtig praktizierte Fixierung auf den sogenannten Lebensschutz, der wichtiger als das lebende Individuum gestellt wird, ist in mehrfacher Hinsicht fragwürdig. Die damit einhergehende Weltanschauung basiert auf einem stark materialistisch geprägten Menschenbild, das kaum Raum für die Annahme eines außerphysischen Lebens zulässt. Für viele Menschen ist ihre "Würde" aber gerade in diesem Teil ihrer selbst beheimatet. Eine mögliche "Ent-Würdigung" beginnt für sie bereits mit der Leugnung dieses Teils. Auch diesen Menschen muss die Möglichkeit gegeben werden, gemäß ihrer innersten Überzeugungen leben zu dürfen und ihren Glauben von religiöser Qualität durch ein Handeln ausdrücken zu können, das in erster Linie sie selbst betrifft.

Fragwürdig ist der "Lebensschutz" auch insofern, als dass hier ein "etwas" beschützt wird, das undefiniert ist. Unsere Kenntnis "des Lebens" reicht medizinisch betrachtet nicht über die Unterscheidung zwischen einem "lebenden" Körper und einem "toten" Körper hinaus. Dieser Kenntnisstand ist unserer Meinung nach zu wenig, um hoch gehangene Wertpostulate bezüglich "des Lebens" aufzustellen, das letztlich mit nicht mehr und nicht weniger als "lebenden Körpern" im medizinischen Sinne gleichgesetzt wird. Nebenbei bemerkt bezieht sich diese Lebensschutzphilosophie dabei nur auf Menschen, der Bezug auf "das Leben selbst" in seiner Allgemeinheit ist also in mehrfacher Hinsicht irreführend.

Die Unterzeichner dieser Petition sind der Überzeugung, dass man mit der gegenwärtigen Praxis dem "Heiligen" im Leben nicht im vollen Umfang gerecht wird.

Nicht zuletzt ist der praktizierte "Lebensschutz" unter Berufung auf das GG auch mit formalrechtlicher Herangehensweise fragwürdig, denn einen Paragraphen, der "das Leben selbst" über das lebende Individuum hinweg für einen Wert erklärt, gibt es nicht.

Die Unterzeichner dieser Petition haben das Bedürfnis, von einem Staat beschützt, bewacht, bestraft und geführt zu werden, der ein tieferes Verständnis der "Würde des Menschen" zulässt als es die gegenwärtige Auslegungspraxis tut. Die gegenwärtige Auslegungspraxis ist nach Ansicht der Unterzeichner u.a. ein Verstoß gegen den Grundsatz der Religionsfreiheit. Das GG muss für individuelle Auslegung zugänglich sein, da darin verwendete Begriffe wie "Würde", "Freiheit" und "Mensch" keineswegs einfach sind und die Auslegung dieser Begriffe von philosophischen und religiösen Standpunkten abhängt. Dem individuellen Empfinden und Verstehen des Individuums sowie ganzer Bevölkerungsgruppen muss Rechnung getragen werden. Dies gilt unbedingt dann, wenn es um Fragen von intimster und persönlichster Selbstbestimmung geht und fundamentale philosophische und religiöse Grundwerte den Ausschlag geben.

Die gegenwärtige Gesetzeslage im Bereich der Sterbehilfe und ihre argumentative Verteidigung unter Berufung auf vermeintlich objektive Werte und eine vermeintlich objektive Auslegung des GG ist eine Zumutung für viele selbstbestimmte und tief fühlende und denkende Menschen.

Wir fordern daher, die künstliche und ausschließliche Verbindung zwischen der Würde des Menschen und einem rein materialistisch orientierten Lebensschutz aufzugeben, sich zumindest dort für andere Denkweisen zu öffnen, wo es um die Selbstbestimmung geht, und dies in entsprechenden Gesetzesänderungen auszudrücken.

Sofern dieser Argumentation nicht gefolgt werden kann oder will – möglicherweise auch mit der Behauptung, dass das GG eine entsprechende Praxis nicht zuließe –, fordern wir, die entsprechenden Änderungen am GG vornehmen zu lassen.

Vom Petitionsausschuss erwarten wir im Falle einer Ablehnung eine stichhalte Begründung seiner Entscheidung. Insbesondere möge dann auf die von uns so empfundene Missachtung unserer Würde durch die Einschränkung unserer Selbstbestimmung eingegangen werden.

Der Hinweis auf theoretisch mögliche Missbrauchsszenarien halten wir nicht für ein Gegenargument, denn wir erwarten von der Politik, sich die Mühe zu machen, den Missbrauch im individuellen Einzelfall zu bekämpfen. Durch Forderung einer zweifelsfreien Beweislage bezüglich der Freiwilligkeit im Sterbewunsch, die intensivere Begleitung von chronisch kranken Menschen und zusätzliche Präventivmaßnahmen könnte ein Missbrauch effektiv bekämpft werden. Engagierte Politiker können hierzu viele Konzepte entwickeln.


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Mittwoch, 11. Juli 2012
 Blatt / Kategorie: Liebe
Hier ein paar Thesen zur Sterbehilfe. Wenn ich im folgenden davon ausgehe, dass "die Sterbehilfe verboten ist", dann beziehe ich mich damit auf die Tatsache, dass sie sehr stark eingeschränkt ist. Weitergehende Differenzierungen wie die zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe oder die Abgrenzung zur Beihilfe zur Selbsttötung oder unterlassener Hilfeleistung sind nicht Gegenstand dieser Auseinandersetzung.
Ich schreibe diesen Beitrag darüber hinaus auch als Europäer und Weltenbürger, der den Verbot der Sterbehilfe überall dort hinterfragt, wo dieses Verbot gegeben ist. Einen aktuellen Fall gibt es übrigens in England. Dort versucht Tony Nicklinson gerade ein Recht auf Todesspritze vor Gericht durchzusetzen. Seine Familie unterstützt ihn dabei.


1. Liebe kann sich in den unterschiedlichsten Formen ausdrücken.

2. Es ist der Mensch, der Verbote aufstellt. Für jedes Verbot, das der Mensch dem Menschen auferlegt, bedarf es eines guten Grundes. Gegner der Sterbehilfe stehen in der Pflicht der Rechtfertigung der von ihnen befürworteten, für alle gültigen Einschränkung. Die Behauptung, es gäbe kein Recht auf den Tod, reicht nicht aus. Vielmehr muss plausibel gemacht werden, mit welchem Recht man das Verbot aufstellt.

3. Es wäre dabei vor allem die Frage zu beantworten, mit welchem Recht sich ein Dritter in die Belange zweier Menschen einmischen darf, die sich in ihrem Interagieren vollkommen einig sind. Reicht dafür eine von Menschen geschaffene Satzung aus oder bedarf es dafür nicht vielmehr die Berufung auf göttliche Vollmacht? Mit welchem Recht kann eine Gesellschaft ihre Satzung über die Satzung stellen, die zwischen zwei Menschen in Frieden und Einigkeit ausgehandelt wurde, zumal wenn es sich dabei noch um eine persönliche und intime Angelegenheit handelt?

4. Die öffentlichen Diskussionen um Sterbehilfe gehen häufig einher mit dem Glauben, dass es ein "richtig" und ein "falsch" gibt, das für alle Menschen in gleicher Weise gültig ist. Es wird versucht, die richtige Sichtweise auf "das Leben" und die richtige Sichtweise auf "den Tod" herauszuarbeiten. Dieser Ansatz ist aber grundsätzlich fragwürdig und enthält im Keim bereits das Potential zur Intoleranz und Bevormundung. Eine Begründung für das Verbot der Sterbehilfe muss unabhängig von der eigenen Sicht auf "das Leben" und "den Tod" geschehen. Diese philosophischen Fragestellungen sind von jedem Menschen selbst zu beantworten. Die Bewertung des Lebens und des Todes, der Freude und des Leids, sind Bewertungsakte, die in den Zuständigkeitsbereich des einzelnen Individuums gehören.

5. Mit Blick auf die Religions- und Glaubensfreiheit bedeutet die gegenwärtige Regelung, dass die Religionsfreiheit empfindlich berührt wird. Es wird zwar formal die Freiheit gewährt, jede mögliche Position zu vertreten, die man zum Leben und seinen Mysterien haben kann, es werden aber ausgerechnet dort die aus den eigenen Überzeugungen hervorgehenden Handlungsabsichten eingeschränkt, wo sie – im Unterschied zu vielen anderen Problemthemen und Streitfällen des religiösen Lebens – in erster Linie nur den Handelnden selbst betreffen. Was ist aber die Religionsfreiheit wert, wenn man sie in wesentlichen Punkten nicht ausleben darf?

6. Sofern man geltend machen will, dass ein Suizid keine Handlung sei, die einen vornehmlich selbst betrifft, weil es ja Menschen im Umfeld gibt, die darüber traurig sein könnten oder in irgend einer anderen Art davon berührt und beeinflusst werden, so ist dazu anzumerken, dass man damit jegliche Abgrenzung und Eigenständigkeit des Individuums wegrelativiert hat. Ich persönlich bin der Meinung, dass hier gewisse "natürliche Ich-Grenzen" übersehen werden, wahrscheinlich wohl mit Absicht. Ohne die emotionalen Bindungen leugnen zu wollen, die von Mensch zu Mensch existieren, kann ich diese Sichtweise nicht nachvollziehen. Wer versteht, dass der einzelne Mensch ein Recht darauf hat, auf eine lange, risikoreiche Wanderung zu gehen und im Stile eines Abenteurers sogar sein Leben dabei auf's Spiel zu setzen, der versteht auch, dass der Mensch das Recht auf das große Abenteuer des Todes hat. Emotionale Bindungen, die von außen an ihn herangetragen werden, mag er freiwillig berücksichtigen, aber man kann ihn nicht dazu zwingen.

7. Wieso wird das Leben im allgemeinen positiv bewertet und der Tod im allgemeinen eher negativ? Vergleicht man die Übergangsprozesse, also das Gebären und das Sterben, zeigt sich eine gewisse Ähnlichkeit in Bezug auf das Leid und die Schmerzen, die hier mit im Spiel sind. Es zeigt sich eine gewisse Symmetrie, die den Schluss auf eine größere Symmetrie nahelegt. Unter dem Schutz der Religions- und Glaubensfreiheit steht es jedem Individuum offen, eine größere Einheit zwischen Leben und Tod anzunehmen.

8. Eine stumpfe Lebensbejahungsphilosophie, die nur die Denkregeln "Je mehr (länger), desto besser" in Bezug auf das Leben und "Je weniger (später) desto besser" in Bezug auf den Tod kennt, ist wiederrum nur eine von vielen möglichen Philosophien. Ich persönlich sage, sie wird der Wirklichkeit und vor allem dem Leben nicht gerecht.

9. Es ist erlaubt, dem lieben Gott eine Welt zuzutrauen, in der einem nach dem physischen Tod etwas Gutes, Schönes und Liebevolles erwartet. Dieser Glaube, der wiederrum durch die Religionsfreiheit geschützt ist, muss nicht auf Kosten des diesseitigen Lebens gehen. Es wird damit nicht gesagt, dass man sein diesseitiges Leben leichtfertig wegwerfen sollte. Sowohl das Leben als auch der Tod können als heilig betrachtet werden. Es muss nicht das eine gegen das andere ausgespielt werden.

10. Sofern das Leben und der Tod "normal" bzw. "natürlich" sind, so kann ohne weiteres auch die Sterbehilfe als "normal" oder "natürlich" betrachtet werden.

11. Es geht nicht um "Würde", es geht um Würde-Empfinden. Es geht nicht um eine vermeintlich objektive "Würde des Menschen" oder "Würde des Lebens", die irgendwelche geistigen Autoritäten für alle verbindlich festlegen. Es geht um das Würde-Empfinden des einzelnen. Der einfache und ungebildete Mensch hat nicht nur Mitspracherecht in dieser Frage, er hat das Definitionsrecht in Bezug auf sich selbst.

12. Man beachte den Unterschied zwischen einvernehmlichen Sex und dem grausamen Verbrechen einer Vergewaltigung. Der enorme Unterschied in der emotionalen Qualität und Wertdimension geht mit nichts anderem einher als dem auf den ersten Blick unscheinbaren Parameter der Freiwilligkeit. Was in dem einen Fall ein freudiges Ereignis ist, ist in dem anderen Fall ein abscheuliches und tragisches Verbrechen mit psychischen Langzeitfolgen für das Opfer.

Der "freie Wille" des einzelnen und die Forderung nach seiner Geltung und Respektierung ist also sehr ernst zu nehmen. Das gerade erwähnte Beispiel legt einen tiefen Zusammenhang zwischen dem freien Willen und dem Würdeempfinden des Individuuums nahe. Die Respektierung der "Würde" und die Respektierung des freien Willens und des Wunsches nach Selbstbestimmung sind so eng miteinander verzahnt wie die zwei Seiten einer Medaille.

13. "Die Freiheit des einen hört da auf, wo die Freiheit des anderen anfängt." Inwiefern schränkt ein Mensch, der den eigenen Tod wählt, die Freiheit eines anderen Menschen ein? Wieso soll es so selbstverständlich sein, dass eher dem Sterbewilligen die Einschränkung seiner Freiheit zugemutet wird? Wer steht auf der anderen Seite und müsste sonst eine Einschränkung hinnehmen, die für einschneidender und daher unzumutbar gehalten wird? Geht diese Einschränkung der anderen Seite dabei unmmittelbar vom Sterbewilligen aus?

14. Zur Veranschaulichung der philosophischen Willkür in der gegenwärtigen Rechtslage sei ein Gegenszenario entworfen: Eine Gesellschaft, in der die Unterlassung der Sterbehilfe als Unmenschlichkeit und Rechtswidrigkeit aufgefasst wird. Sie ist eine Straftat wie es im selben Staat selbstverständlich auch die Unterlassung der 1. Hilfe ist. Weiterhin wird der Versuch, einen Menschen vom Suizid abzuhalten, formal als Nötigung und Straftat bewertet.

Ich persönlich halte dieses Szenario für in keinster Weise unmenschlicher als die jetzige Realität. Im Gegenteil, ich halte es sogar für menschlicher und auf diese in meiner Persönlichkeit gründende Wahrnehmungsweise habe ich ein Recht. Trotzdem strebe ich eher die "Mitte" zwischen diesem Gegenszenario und der jetzigen Rechtslage an. Es kann selbstverständlich niemand dazu gezwungen werden, Sterbehilfe zu leisten. Auch Ärzte dürfen niemals diesem Zwang ausgesetzt werden – genausowenig wie sie daran gehindert werden dürfen, wenn sie freiwillig dazu bereit sind. Des weiteren sollte man natürlich auch keinen Menschen dafür bestrafen, wenn er aus Gewissensgründen einen Menschen vom Suizid abhalten wollte.

15. Die Gesellschaft bedarf keiner über das Prinzip des freien Willens und der Selbstbestimmung hinausgehende Übereinkunft bezüglich "objektiv gegebener Werte". Der Versuch, über dieses Prinzip hinaus zu gehen, führt zu Intoleranz, Bevormundung und Einschränkung der Religionsfreiheit. Siehe dazu auch das Projekt "Weltethos" und die "Goldene Regel": Verhalte Dich gegenüber anderen so, wie Du es selbst wünschen würdest.

16. Ein offenerer Umgang mit dem Thema Freitod in der Gesellschaft könnte diesen in einigen Fällen auch verhindern, weil Menschen, die diesen Weg für sich erwägen, leichter Vertrauen finden und dann eher Gesprächspartner suchen. Wer auf eine absolute Bejahung der Selbstbestimmung vertrauen kann und keine Freiheitsberaubung befürchten muss, kann sich nicht nur aus taktischen Gründen leichter öffnen, sondern er kann auch menschlich ein intensiveres und liebevolleres Verhältnis zu seinem Gesprächspartner entwickeln.

17. Die Politik hat grundsätzlich immer die Pflicht, ein differenziertes Eingreifen zu versuchen und darf dafür keine Kosten und Verwaltungsarbeit scheuen. Sie muss versuchen, für diejenigen, die von einer Freiheit profitieren, diese zu gewähren, während sie diejenigen, die darunter leiden könnten, mit angemessenen Mitteln beschützt.

18. Das Totalverbot einer Freiheit zur Vermeidung von unerwünschten Nebeneffekten ist unverhältnismäßig. Im Fall der Sterbehilfe wird nach gegenwärtiger Gesetzeslage eine theoretisch angenommene Unmenschlichkeit in der Gesellschaft auf Kosten von Menschlichkeit an anderer Stelle in der Gesellschaft bekämpft. Man hält die eine (theoretisch angenommene) "Opfergruppe" für wichtiger als die andere. Menschen, die Hilfe benötigen in ihrem Wunsch nach Selbstbestimmung, gehen nach gegenwärtigem Stand häufig leer aus.

19. Man hat Angst vor Horrorszenarien und einer Fehlentwicklung in der Gesellschaft, doch wie ist der Ist-Stand zu bewerten, nach dem es verboten ist, einen Menschen gemäß seines eigenen Willens und eigens gewähltem Fluchtweg von seinem Leid zu befreien? Meiner Meinung nach – oder vielmehr meines Empfindens nach – ist dieser Ist-Stand genauso ein Horrorszenario.

20. Das Unterlassen von Sterbehilfe kann im Einzelfall dazu führen, dass der betroffene Mensch dazu gezwungen ist, ein Leben zu leben, das von ihm nur noch als Alptraum empfunden wird.

21. Man kann Menschlichkeit nicht erzwingen aber man kann Menschlichkeit zulassen.


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Sonntag, 6. Juli 2008
 Blatt / Kategorie: Liebe
Die Spielregel der Demokratie: 51% können darüber entscheiden, was die anderen 49% mitzumachen haben.

Die Spielregel der Freiheit: Jeder kann das machen, was er will.

Wo erstere Regel unnötigerweise in Bereiche eindringt, wo eigentlich die zweite Regel angebracht ist, beginnt Faschismus.

Ein typischer Bereich für die erste Regel: Straßenverkehr. Es geht einfach nicht, dass ein Teil nach "rechts vor links" fährt und der andere nach "links vor rechts". Man muss sich einigen.

Ein typischer Bereich für die zweite Regel: Sterbehilfe. Hier können 51% die eine Option wählen und 49% eine andere.
Und jeder ist zufrieden.

Nur Faschisten sind eben nicht damit zufrieden.
Roger Kusch Sterbehilfe e.V.
Roger Kusch Wikipedia


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Sonntag, 13. April 2008
 Blatt / Kategorie: Liebe
ein Wollen, ein Wünschen, ein Streben?
ein Haben, ein Sein, ein Fühlen?
ein Wahrnehmen?, ein Tun?

etwas Abstraktes, etwas Konkretes, etwas Mechanisches, etwas Bewußtes, eine Absicht, eine Kraft, eine Energie, ein Wesen, ein Gott, eine Göttin, ein Lied, eine Melodie, ein Wohlgeruch, eine Droge, eine Medizin, eine Einstellung, ein Prinzip, ein Wissen?

guter Wille, gute Absicht, Mögen, Lieb-Haben, Freundlichkeit, Freundschaft, Verbundenheit, Haben-Wollen, Wohlwollen, Trieb, Magnetismus, Intelligenz, Bewußtsein, Erregung, Sehnsucht, Begeisterung, Bejahung, Bekenntnis, Sich Zeigen, Sich Geben, Bereitschaft - - - Liebkosung, Gruß, Geschenk, Nahrung, Wärme, Leben, Zartheit, Selbst-Bejahung, Ehrfurcht, Genuß, Dank, Würde, Bedeutsamkeit, Wert, Schönheit, Stolz, Unschuld, Entscheidung, Rückkehr, Wiedervereinigung, Kommunikation, Sex, Verschmelzung, Geburt, Kreativität, Ewigkeit .... Einheit des Lebens, Erkennen seiner selbst im Anderen, Ego-Tod, Gruß an sich selbst, Vergebung, Freiheit, Liebe zur Liebe, unendliche Schönheit, Dienen-Wollen, Verzicht, Opfer, Hoffnung, Alles wird gut, unendliche Gnade Gottes, Vertrauen ins Sein, Bestätigung durchs Sein, Licht, Entzücken, Humor, Jubel, Erleichterung, Stille, Frieden, Ekstase

Was ist das Leben?
(bestenfalls...)


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Montag, 7. April 2008
 Blatt / Kategorie: Liebe


Liebe ↔ Wärme
Liebe ↔ Geborgenheit, Schutz
Liebe ↔ Schlaf, Traum
Liebe ↔ Schwäche

Geist ↔ Kälte (Kühle, Frische)
Geist ↔ Unangreifbarkeit
Geist ↔ Wachheit (Klarheit)
Geist ↔ Stärke



Stehen sich "Geist" und "Liebe" eher als Gegensätze gegenüber?
Liebe scheint, so wie Wärme, etwas sehr "Irdisches", etwas sehr Körperliches zu sein.
Die Logik eines "Gegensatzpaares" muss aber nicht immer so ausgeführt werden, dass man die beiden Seiten als in Konkurrenz zueinander stehend auffasst. Hier sollte der Fokus vielleicht darauf gelenkt werden, dass sich die beiden Pole gegenseitig ergänzen und zusammen ein Ganzes ergeben.

Vielleicht aber liegt hier auch ein Fehler in der Assoziationsmatrix vor. Dann würde das Finden dieses Fehlers, alles wieder in ein anderes Licht tauchen. Vielleicht ist manches Wort in obiger Tabelle ja sogar von vornherein ein Irrtum?


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Montag, 21. Januar 2008
 Blatt / Kategorie: Liebe
Auch das "Lieben" ist von einem Gewußt-Wie (bzw. -Was) abhängig - wie alles, wenn man mit einem Wort beginnt.

Da mühen sich manche oft ein ganzes Leben lang ab, um irgend etwas für sie selbst völlig Unklares zu erreichen, weil ihnen irgend etwas ein "Man muss" eingepflanzt hat - und wissen gar nicht, was eigentlich gemeint ist, und, damit einhergehend, wie es geht, und dass sie es eigentlich schon haben.

So habe ich vor einiger Zeit herausgefunden, dass es ein "Lieben" gibt, das ganz automatisch passiert, wenn ich den Menschen in dem Moment erwische, in dem sich dieser leere Träumerblick auf seinem Gesicht zeigt. In diesem Moment ist die Tatsache, dass er denkt und fühlt, offenbar und dies gibt für mich den Ausschlag.

Diese "Liebe" ist für mich die einzig bekannte Form, die mir durch und durch gut erscheint und frei von Nebenwirkungen ist. Es war für mich selbst beeindruckend wie sie in der Tat vollkommen unabhängig von der sonstigen äußeren Erscheinung ist.


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